VersVG § 12 Abs 1, Punkt A 3 a Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
Auch wenn der Versicherte zufolge Punkt A 3 a ERB zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Zahlungen verpflichtet ist, hat doch der Versicherer in jedem Fall zuvor Versicherungsschutz zu gewähren. Der Rückforderungsanspruch ist vertraglicher Art und verjährt daher nach § 12 Abs 1 VersVG in zwei Jahren.