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§ 12 Abs 1 VersVG; Punkt A 3 a Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 458 Heft 13 und 14 v. 1.7.1987

VersVG § 12 Abs 1, Punkt A 3 a Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

Auch wenn der Versicherte zufolge Punkt A 3 a ERB zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Zahlungen verpflichtet ist, hat doch der Versicherer in jedem Fall zuvor Versicherungsschutz zu gewähren. Der Rückforderungsanspruch ist vertraglicher Art und verjährt daher nach § 12 Abs 1 VersVG in zwei Jahren.

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