ABGB § 1116a, AußStrG § 72
Durch Vermächtnis können Mietrechte nicht ohne Einwilligung des Vermieters übertragen werden. Bildet das hinterlassene Mietrecht allerdings das (einzige) Vermögen des Erblassers, so spricht dies für den Willen des Erblassers, den Bedachten als Erben einsetzen.