vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Spezielle Fragen der Bucheinsicht und der Sonderprüfung bei der GmbH

AufsätzeRA Dr. Johannes Reich-RohrwigJBl 1987, 419 Heft 13 und 14 v. 1.7.1987

C) Sonderprüfung bei der GmbH

I. Bestellung der Sonderprüfer durch Gesellschafterbeschluß
1. Gesellschafter als oberstes Organ

Als oberstes Organ der GmbH steht es den Gesellschaftern gemäß § 35 Abs 1 Z 5 frei, Maßnahmen zur Überprüfung und Überwachung der Geschäftsführung zu beschließen 57)57)Siehe dazu Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 328; Gellis–Feil, GmbHG2, § 35 Anm 10; Koppensteiner in Rowedder, GmbHG, § 46 Anm 27 ff; Schilling in Hachenburg, GmbHG7, § 46 Rz 27 ff; K. Schmidt in Scholz, GmbHG6, § 46 Anm 83 ff. und selbst durchzuführen oder von Dritten58)58)Bei der Betrauung Dritter mit Prüfungshandlungen sind die Gesellschafter (durch Gesellschafterbeschluß) vertretungsbefugt: überzeugend Schilling in Hachenburg, GmbHG7, § 46 Rz 27; Koppensteiner in Rowedder, GmbHG § 46 Anm 27; Gellis–Feil, GmbHG2, § 35 Anm 10. In diesem Sinne für die direkte Bestellung eines Prozeßvertreters für einen Anfechtungsprozeß durch Gesellschafterbeschluß auch OGH GesRZ 1986, 152 = RdW 1986, 210; anders aber OGH NZ 1983, 40. durchführen zu lassen. Der Beschluß kann die Überprüfung von Einzelmaßnahmen – seien sie in der Vergangenheit gesetzt worden oder erst für die Zukunft geplant, so zB Investitionen – oder die gesamte Geschäftsführung zum Gegenstand haben; in letzterem Fall wird als Dauereinrichtung meist ein Beirat59)59)Siehe dazu Reich-Rohrwig, Der Beirat der GmbH, ÖJZ 1981, 509 ff; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 312 ff; Kastner, Strasser-FS 862 ff; derselbe, RdW 1983, 98 ff; Löschnigg, Die Entsendung der Betriebsräte in den Aufsichtsrat – Organisationsrechtliche Probleme des § 110 ArbVG (1985) 106 ff; OLG Wien NZ 1983, 94. oder ein Aufsichtsrat installiert werden. Daß der Gesetzgeber der Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung positiv gegenübersteht, läßt sich daran erkennen, daß er die Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Einführung eines Aufsichtsrats erleichtert, indem er statt der – sonst für Vertragsänderungen notwendigen – 3/4 Stimmenmehrheit die einfache Stimmenmehrheit zwingend genügen läßt (§ 50 Abs 2). Ferner sieht § 35 Abs 1 Z 1 ausdrücklich „die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Reingewinnes“ als Kompetenz der Gesellschafter vor, die ihrer Beschlußfassung unterliegt. Die Gesellschafter sind ferner zuständig für die „Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder“ und – als Gegenteil der Entlastung – für „die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen“ gegen diese (§ 35 Abs 1 Z 1 und 6).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!