C) Sonderprüfung bei der GmbH
I. Bestellung der Sonderprüfer durch Gesellschafterbeschluß
1. Gesellschafter als oberstes Organ
Als oberstes Organ der GmbH steht es den Gesellschaftern gemäß § 35 Abs 1 Z 5 frei, Maßnahmen zur Überprüfung und Überwachung der Geschäftsführung zu beschließen 57) und selbst durchzuführen oder von Dritten58) durchführen zu lassen. Der Beschluß kann die Überprüfung von Einzelmaßnahmen – seien sie in der Vergangenheit gesetzt worden oder erst für die Zukunft geplant, so zB Investitionen – oder die gesamte Geschäftsführung zum Gegenstand haben; in letzterem Fall wird als Dauereinrichtung meist ein Beirat59) oder ein Aufsichtsrat installiert werden. Daß der Gesetzgeber der Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung positiv gegenübersteht, läßt sich daran erkennen, daß er die Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Einführung eines Aufsichtsrats erleichtert, indem er statt der – sonst für Vertragsänderungen notwendigen – 3/4 Stimmenmehrheit die einfache Stimmenmehrheit zwingend genügen läßt (§ 50 Abs 2). Ferner sieht § 35 Abs 1 Z 1 ausdrücklich „die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Reingewinnes“ als Kompetenz der Gesellschafter vor, die ihrer Beschlußfassung unterliegt. Die Gesellschafter sind ferner zuständig für die „Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder“ und – als Gegenteil der Entlastung – für „die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen“ gegen diese (§ 35 Abs 1 Z 1 und 6).