StGB § 164
Die durch Verheimlichung begangene Hehlerei stellt ein Dauerdelikt dar, das dadurch gekennzeichnet ist, daß nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes strafbar ist.
OGH, 05.06.1984, 9 Os 49/84
StGB § 164
Die durch Verheimlichung begangene Hehlerei stellt ein Dauerdelikt dar, das dadurch gekennzeichnet ist, daß nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes strafbar ist.
OGH, 05.06.1984, 9 Os 49/84