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§ 164 StGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteDiethelm KienapfelJBl 1987, 393 Heft 11 und 12 v. 1.6.1987

StGB § 164

Die durch Verheimlichung begangene Hehlerei stellt ein Dauerdelikt dar, das dadurch gekennzeichnet ist, daß nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes strafbar ist.

OGH, 05.06.1984, 9 Os 49/84

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