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A) Allgemeines
Jüngste Ereignisse in Großunternehmen haben die Wirksamkeit der Kontrolle der Geschäftsführung mehr denn je in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. In der Praxis ist festzustellen, daß Schäden und Malversationen der Geschäftsführung durch das Fehlen jeglicher Überwachung oder durch den Mangel einer wirksamen Kontrolle erst ermöglicht oder doch zumindest erleichtert werden. Ich schätze, daß mehr als die Hälfte aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) „Schwarzgeschäfte“ tätigt, die in der Buchhaltung keinen Niederschlag finden. Nach meinem Dafürhalten trifft es ferner für wenigstens 10% aller GmbH zu, daß Geschäftsführer oder sonstige Mitarbeiter unzulässige Provisionen annehmen oder Provisionen scheinhalber an ausländische Briefkastenfirmen zahlen; fallweise wird sogar behauptet, die Annahme von Provisionen durch die Geschäftsführer sei schon üblich geworden und sei demnach zulässig, doch treten die Gerichte dieser Auffassung mit Recht schärfstens entgegen1).