Am 1.1.1987 sind mit dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) und dem Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz (ASGAnpG) Bestimmungen in Kraft getreten, die „die wohl einschneidenste gerichtsorganisatorische Umwälzung in der 2. Republik ausgelöst“ haben.