ArbGG § 4, JN § 45, JN § 104 Abs 3
Seit der ZVN 1983 ist die Unzuständigkeit im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten heilbar. Auch im Verhältnis dieser Zuständigkeiten sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht (auch ein Rekursgericht) seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar.