ABGB § 879 Abs 1
Eine kollektivvertragliche Verfallsklausel, nach welcher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dessen Beendigung geltend zu machen sind (§ 20 Z 1 des KollV für das Friseurgewerbe), stellt eine sachlich ungerechtfertigte Erschwerung der Anspruchsverfolgung durch den Arbeitnehmer dar und ist daher sittenwidrig iS des § 879 Abs 1 ABGB.