StGB § 223 Abs 2, StGB § 293 Abs 2
Ein mit fremdem Namen unterfertigtes Schreiben an die Sicherheitsbehörde, mit welchem diese auf eine falsche Spur gelockt werden soll, verwirklicht nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung, sondern jenen der Fälschung eines Beweismittels.