StGB § 15, StGB § 146, ASVG § 41, ASVG § 42, ASVG § 111
Anmeldungen zur Pflichtversicherung nach dem ASVG werden in der Regel vom Versicherungsträger oder der Behörde nicht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft; sind sie unwahr, so handelt es sich nicht um eine bloße, zur Täuschung ungeeignete, daher straflose Parteibehauptung.