ABGB § 140
Ein einmaliger Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten (Zahnarztrechnung), den die Mutter einstweilen bestritten hat, kann entgegen dem Satz „pro praeterito non alitur“ ausnahmsweise auch rückwirkend im Außerstreitverfahren geltend gemacht werden.
OGH, 11.09.1985, 3 Ob 566/85