B-VG Art 116 Abs 1, B-VG Art 118 Abs 2 Z 9, B-VG Art 118 Abs 4, B-VG Art 139 Abs 5
Durch eine Verordnung der Landesregierung über die Festlegung überörtlicher Freiflächen kann in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung (örtliche Raumplanung) nicht eingegriffen werden.