StGB § 6, StGB § 75, StGB § 76
Die innere Tatseite des Totschlags stellt nicht auf ein intellektuelles Niveau, sondern auf durchschnittliche Rechtstreue der Maßfigur ab; eine verwerfliche Motivation schließt die allgemeine Begreiflichkeit der Gemütsbewegung unter allen Umständen aus.