KO § 66, KO § 67
Obwohl der Konkurs beantragende Schuldner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht glaubhaft machen muß, sind diese von Amts wegen zu prüfen, wenn sich Bedenken gegen das Vorliegen der Konkurseröffnungstatbestände ergeben.
OGH, 14.01.1986, 5 Ob 324/85