ABGB § 26
Setzt ein Vereinsorgan als Organ Handlungen, die im Vereinsstatut vorgesehen sind, so sind diese Handlungen dem Verein zuzurechnen. Betreffs daraus abgeleiteter Ansprüche ist nur der Verein passiv legitimiert. Nur wenn das Organverhalten zugleich Delikt ist, ist auch das Organ selbst passiv legitimiert.