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§§ 1320, 1315 und 1313a ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 181 Heft 5 und 6 v. 15.3.1986

ABGB § 1320, ABGB § 1315, ABGB § 1313a

Selbst wenn in Analogie zu den besonderen Gefährdungshaftungsgesetzen eine über § 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung des Tierhalters zu bejahen sein sollte, haftet dieser jedenfalls nur für grobes Verschulden des Gehilfen.

OGH, 04.06.1985, 4 Ob 515/85

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