ABGB § 1320, ABGB § 1315, ABGB § 1313a
Selbst wenn in Analogie zu den besonderen Gefährdungshaftungsgesetzen eine über § 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung des Tierhalters zu bejahen sein sollte, haftet dieser jedenfalls nur für grobes Verschulden des Gehilfen.
OGH, 04.06.1985, 4 Ob 515/85