ZPO § 496, ZPO § 272, ZPO § 502 Abs 4 Z 1
„Überschießende Feststellungen“ sind dann zu berücksichtigen, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagsgrundes fallen. – Zur erstmaligen Bekämpfung einer erstgerichtlichen Feststellung in einer außerordentlichen Revision durch die in erster Instanz siegreiche Partei.