ZPO § 228, ABGB § 983
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestands einer Darlehensschuld ist auch dann gegeben, wenn sich der klagende Darlehensgeber die Möglichkeit einer jederzeitigen Fälligstellung des Darlehens vorbehalten hat und der Gegner den Rückzahlungsanspruch bestreitet.