ABGB § 1302
Verursacht bei einem Auffahrunfall der Erstschädiger auch den Anprall eines nachkommenden Fahrzeuges, so haftet er allein für den gesamten Schaden, wenn sich nicht beweisen läßt, daß der Schaden beim zweiten Anprall vergrößert worden ist. Der potentielle Zweitschädiger haftet nicht nach den Grundsätzen der alternativen Kausalität, wenn die Verursachung durch den Erstschädiger feststeht.