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§ 1302 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichtePeter ApathyJBl 1986, 787 Heft 23 und 24 v. 20.12.1986

ABGB § 1302

Verursacht bei einem Auffahrunfall der Erstschädiger auch den Anprall eines nachkommenden Fahrzeuges, so haftet er allein für den gesamten Schaden, wenn sich nicht beweisen läßt, daß der Schaden beim zweiten Anprall vergrößert worden ist. Der potentielle Zweitschädiger haftet nicht nach den Grundsätzen der alternativen Kausalität, wenn die Verursachung durch den Erstschädiger feststeht.

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