UrlG § 9 Abs 1 Z 3, UrlG § 9 Abs 1 Z 4
Unter Kündigungsfrist iS der angeführten Bestimmungen ist nicht die gesetzliche „Kündigungsfrist“ zu verstehen, sondern jener (uU längere) Zeitraum, der dem AN zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich zum Verbrauch seines Resturlaubs zur Verfügung steht.