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§§ 12 und 201 StGB; § 281 Abs 1 Z 10 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 59 Heft 1 und 2 v. 18.1.1986

StGB § 12, StGB § 201, StPO § 281 Abs 1 Z 10

Wer eine Frau widerstandsunfähig macht, damit ein anderer den Geschlechtsverkehr an ihr vollziehen kann, verantwortet als Mittäter das vollendete Verbrechen. – Die rechtsirrige Annahme der unmittelbaren Täterschaft statt einer anderen Erscheinungsform des Verbrechens begründet keine Nichtigkeit.

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