ABGB § 1440, EO § 39 Abs 1 Z 6, EO § 40 Abs 1, EO § 40 Abs 2, EO § 308
Mit der Überweisung zur Einziehung einer gem § 1440 Satz 2 ABGB nicht aufrechenbaren Forderung im Rahmen einer vom Schuldner dieser Forderung seinerseits betriebenen Exekution tritt Aufrechenbarkeit dieser Forderung ein; die Aufrechnung(serklärung) kann im Einstellungsantrag ihren Ausdruck finden.