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§ 64 Abs 1 Z 2, § 74 Z 4 und § 298 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteViktor LiebscherJBl 1986, 669 Heft 19 und 20 v. 11.10.1986

StGB § 64 Abs 1 Z 2, StGB § 74 Z 4, StGB § 298

Der in diesen Gesetzesstellen verwendete Beamtenbegriff bezieht sich nur auf österreichische Beamte; die Vortäuschung einer strafbaren Handlung gegenüber einer ausländischen Behörde (unrichtige Anzeige wegen eines angeblichen Kfz-Diebstahls) kann in Österreich wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit nicht verfolgt werden.

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