ZPO § 228, KO § 81 idF vor dem IRÄG, KO § 46 Abs 1 Z 1 idF vor dem IRÄG
Wenn eine Forderung als Masseforderung angemeldet ist, ist der Masseverwalter zur Klage auf Feststellung legitimiert, daß die Forderung keine Masseforderung sei. Forderungen auf Sozialversicherungsbeiträge waren und sind Masseforderungen, wenn sie Entgeltsansprüche betreffen, die nach Konkurseröffnung entstehen.