ZPO § 405, AngG § 23, AngG § 27, AngG § 29
Stützt ein auf Abfertigung klagender Arbeitnehmer das Begehren ausdrücklich nur auf seinen begründeten vorzeitigen Austritt, so ist das Gericht an diesen Rechtsgrund gebunden. Diesfalls kann eine festgestellte andere Art der Auflösung des Dienstverhältnisses (zB ungerechtfertigte Entlassung) nicht als Rechtsgrund des Abfertigungsanspruches berücksichtigt werden.