EKHG § 19 Abs 2, KFG § 2 Z 1
Eine mit Gleisketten ausgestattete, nicht auf der Straße verwendete Planierraupe ist kein Kraftfahrzeug, daher ist § 19 Abs 2 EKHG nicht anwendbar. Eine solche Raupe ist auch kein „gefährlicher Betrieb“, auf den die Gefährdungshaftungsnormen analog angewendet werden könnten.