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§ 1319 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 523 Heft 15 und 16 v. 9.8.1986

ABGB § 1319

Der Hauseigentümer haftet nach § 1319 ABGB, wenn sich durch eine schadhafte Dachrinnenabflußleitung im Gehsteig eine Mulde bildet, in der sich ein Passant verfängt und so zum Sturz kommt.

OGH, 18.02.1986, 2 Ob 657/85

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