B-VG Art 140 Abs 7, B-VG Art 144, VfGG § 19 Abs 4, UStG § 6 Z 9 lit a
Der maßgebliche Beginn des Normenprüfungsverfahrens, zu dem ein Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sein muß, um noch einem Anlaßfall gleichgestellt zu werden, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung der Beginn der nichtöffentlichen Beratung.