ABGB § 1029, ABGB § 1030
Ein Autobuslenker, der mit dem von ihm vom Autobusunternehmer gemieteten Bus auf eigene Rechnung Personen befördert, hat Anscheinsvollmacht zum Abschluß von Beförderungsverträgen namens des Unternehmens, wenn der Bus dessen Namen trägt und der Lenker sich (insb bei der Entgegennahme der Fahrpreise) verhält wie andere Lenker auch, die als Vertreter des Unternehmers angesehen werden.