ABGB § 1393, ABGB § 1396
Zahlungen des debitor cessus an den Zessionar in Kenntnis der Zession wirken als Verzicht auf Einwendungen aus dem Zessionsverbot. Wer die Zession als solche anerkennt, hat damit die zedierte Forderung selbst nicht anerkannt. Keine Verletzung einer Aufklärungspflicht, wenn der debitor cessus auf die ihm vom Zessionar übermittelte Rechnung nicht reagiert.