Das kaiserliche Patent vom 26.2.1861 RGBl 20 enthielt keine Grundrechte1). Im Art VI des Patentes hieß es, der Kaiser verkünde hiemit „diesen ganzen Inbegriff von Grundgesetzen als die Verfassung unseres Reiches“. So wird der Eindruck eines geschlossenen Verfassungswerkes hervorgerufen.