UrlG § 9 Abs 1, AngG § 29
Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist nicht Schadenersatz-, sondern Erfüllungsanspruch. – Da Urlaubs- und Kündigungsentschädigung auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen, gebührt jene auch dann, wenn für den maßgeblichen Zeitraum gemäß § 29 AngG Kündigungsentschädigung bezahlt wurde.