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§ 9 Abs 1 UrlG; § 29 AngG:

RechtsprechungArbeitsgerichteJBl 1985, 251 Heft 7 und 8 v. 13.4.1985

UrlG § 9 Abs 1, AngG § 29

Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist nicht Schadenersatz-, sondern Erfüllungsanspruch. – Da Urlaubs- und Kündigungsentschädigung auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen, gebührt jene auch dann, wenn für den maßgeblichen Zeitraum gemäß § 29 AngG Kündigungsentschädigung bezahlt wurde.

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