ABGB § 1118, ABGB § 862a, ABGB § 865
Auch der Zugang einer Mahnung nach § 1118 ABGB setzt Geschäftsfähigkeit des Empfängers voraus. Im Fall von dessen Geschäftsunfähigkeit ist die Mahnung an seinen gesetzlichen Vertreter zu richten. Obwohl eine auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklage an sich als Mahnung wirkt, so gilt das doch nicht, wenn die Klage dem Prozeßkurator zugestellt wird.