ABGB § 1295
Der obligatorisch berechtigte Leasingnehmer genießt keinen absoluten Schutz. Bei Beschädigung der Leasingsache ist er mittelbar geschädigt und nur der Eigentümer schadenersatzberechtigt. Es liegt keine Schadensverlagerung vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer vor, wenn die Leasingraten während der Zeit der Unbenützbarkeit weiterzuzahlen sind.