In der Praxis aus verschiedenen Anlässen mit der Frage konfrontiert, welche Auskünfte ein Bürge vom Gläubiger über das verbürgte Schuldverhältnis verlangen kann, mußte ich beim Studium der Literatur und Judikatur feststellen, daß es darüber nur wenige einschlägige Aussagen gibt, die noch dazu weit davon entfernt sind, ein einheitliches Bild der Rechtslage zu vermitteln. Im Bereich der Kreditwirtschaft wird die Unsicherheit dadurch vergrößert, daß die Kreditunternehmungen auch den Bestimmungen über das Bankgeheimnis unterliegen, die ihrerseits noch lange nicht ausdiskutiert erscheinen. Das hat mich bewogen, den Auskunftsanspruch des Bürgen einmal näher zu untersuchen und dabei auch einige einschlägige Zweifelsfragen des Bankgeheimnisses gleich etwas ausführlicher mitzubehandeln.