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§ 54 Abs 1 Z 3 und § 294 EO:

RechtsprechungArbeitsgerichteJBl 1985, 180 Heft 5 und 6 v. 16.3.1985

EO § 54 Abs 1 Z 3, EO § 294

Bei einer Forderungspfändung ist die Bezeichnung des Drittschuldners ausreichend, wenn den Parteien des Exekutionsverfahrens und dem Drittschuldner klar war, wer gemeint ist; der Bestimmtheit der Bezeichnung des Exekutionsobjektes ist entsprochen, wenn der Verpflichtete und der Drittschuldner ohne weiteres erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird.

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