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§ 146 StGB; §§ 863 und 1080 f ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 176 Heft 5 und 6 v. 16.3.1985

StGB § 146, ABGB § 863, ABGB § 1080, ABGB § 1081

Bei einem Kauf auf Probe, der die Übergabe der Ware an den Käufer zunächst ohne Gegenleistung bewirkt, bekundet dieser schon durch den Vertragsabschluß nach den Regeln des redlichen Verkehrs seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit.

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