AHG § 1, ZPO § 54 Abs 1
Aus Kostenentscheidungen kann sich ein Amtshaftungsanspruch nur ergeben, wenn die rechtsirrige Kostenentscheidung der letzten Instanz auf einer auch nicht vertretbaren Rechtsauffassung beruht. Das ist aber in der Regel nicht der Fall, wenn das Gesetz zur Frage nicht eindeutig ist und eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu fehlt. Nicht unvertretbar ist die Auffassung, daß zur Wahrung des gesamten Kostenersatzanspruches vor Schluß