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Irrtumsanfechtung bei zeitwidriger Kündigung im Arbeitsverhältnis1)1)Vortrag, gehalten am 28.9.1984 im Rahmen des Hochschulkurses der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wien in Altmünster.

AufsätzeUniv.-Doz. Dr. Wolfgang HolzerJBl 1985, 82 Heft 3 und 4 v. 16.2.1985

Seite 82


I. Der Begriff der zeitwidrigen Kündigung

Das ABGB bindet im § 1159 die Kündigung des Dienstverhältnisses je nach dessen Art an die Einhaltung bestimmter Fristen und dergestalt an Termine, daß die Kündigung nur auf bestimmte Endzeitpunkte hin zulässig ist. § 1159 ABGB hat allerdings für das Arbeitsleben geringe praktische Bedeutung, weil das 26. Hauptstück des ABGB über den Dienstvertrag insgesamt gegenüber den vielen arbeitsrechtlichen Sondergesetzen nur subsidiäre Geltung entfaltet und so gut wie alle einschlägigen Sondergesetze eigene Kündigungsvorschriften enthalten. Aber auch diese Bestimmungen binden die Kündigung regelmäßig an eine Frist und kennen vielfach auch das Rechtsinstitut des Kündigungstermines. Besonders deutlich tritt diese doppelte Bindung an Frist und Termin in § 20 AngG zu Tage, wo die Arbeitgeberkündigung an eine mindestens sechswöchige Frist und an das Quartalsende als Kündigungstermin gebunden wird, wobei der 15. oder Letzte jeden Monats als weitere Kündigungstermine vereinbart werden können. Der Angestellte kann seinerseits unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten kündigen. Die für Arbeiter maßgebliche Bestimmung des § 77 der GewO 1859 kennt nur eine 14tägige Kündigungsfrist und keinen Kündigungstermin, doch wird sie zufolge ihres dispositiven Charakters in der Regel durch den einschlägigen Arbeiterkollektivvertrag verdrängt, der vielfach die Kündigung der Arbeitsvertragsparteien sowohl an Fristen als auch an Termine bindet. Die übrigen arbeitsrechtlichen Sondergesetze kennen teils nur die Bindung der Kündigung an eine Frist (zB § 13 Abs 2 HausgG für nicht höhere Dienste; § 4 JournG), aber durchaus auch die Bindung an Frist und Termin (zB § 13 Abs 2 HausgG für höhere Dienste; § 17 GAngG; § 30 SchauSpG; § 18 Abs 3 HausbG).

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