ZPO § 227
Nur unterschiedliche sachliche Wertzuständigkeit verhindert die Verbindung mehrerer Ansprüche nicht; die örtliche Zuständigkeit für jeden einzelnen zu häufenden Anspruch muß stets vorliegen.
OGH, 08.11.1984, 8 Ob 608/84
ZPO § 227
Nur unterschiedliche sachliche Wertzuständigkeit verhindert die Verbindung mehrerer Ansprüche nicht; die örtliche Zuständigkeit für jeden einzelnen zu häufenden Anspruch muß stets vorliegen.
OGH, 08.11.1984, 8 Ob 608/84