StGB § 74 Z 5, StGB § 144 Abs 2, StGB § 145
Die Anwendung von Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck widerstreitet den guten Sitten immer dann, wenn kein sachlicher Zusammenhang im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung zwischen Übel und gefordertem Verhalten besteht; vor allem, wenn die Durchsetzung eines weder berechtigten noch vermeintlich berechtigten Anspruchs erzwungen werden soll.