HGB § 126, ABGB § 271
Die Vertretungsmacht nach der erstgenannten Gesetzesstelle umfaßt nicht die Übertragung von Mietrechten der Gesellschaft an den diese bei der Übertragung vertretenden Gesellschafter selbst. Zur Wirksamkeit eines solchen Insichgeschäfts bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter.