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Kann der Unterhaltsanspruch gegen Großeltern durch einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO gesichert werden?

AufsätzeRichter Dr. Gerhard KnollJBl 1985, 596 Heft 19 und 20 v. 12.10.1985

I.

Vor dem Inkrafttreten des BG vom 1.7.1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe BGBl 1975/412 mit 1.1.1976 hatte § 382 Z 8 EO in dem hier interessierenden Teil folgenden Wortlaut: „... die Bestimmung eines einstweilen vom Ehemann seiner Gattin und seinen Kindern zu leistenden Unterhaltes ...“. Artikel IV des angeführten Gesetzes ersetzte die den Unterhalt betreffende Bestimmung in einer neu geschaffenen Z 8 lit a wie folgt: „... die Bestimmung eines einstweilen von seinem Ehegatten oder einem geschiedenen Ehegatten dem anderen oder von einem Elternteil seinem Kinde zu leistenden Unterhalts, jeweils

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