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§§ 9, 29 Abs 3 lit c und Abs 5 und § 33 FinStrG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 564 Heft 17 und 18 v. 7.9.1985

FinStrG § 9, FinStrG § 29 Abs 3 lit c, FinStrG § 29 Abs 5, FinStrG § 33

Straffreiheit gem § 29 FinStrG tritt nur ein, wenn die Selbstanzeige objektiv bei Beginn der Amtshandlung erstattet wurde; auf die subjektive Meinung des Abgabepflichtigen über diesen Zeitpunkt kommt es nicht an.

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