StGB § 288 Abs 2, EO § 47 Abs 2, §§ 87 bis 345 EO
Durch die Erklärung des Verpflichteten im Vermögensverzeichnis, womit er sein Einkommen als selbständiger Handelsvertreter in geringerer als der tatsächlichen Höhe angibt, ist der Tatbestand des § 288 Abs 2 StGB nicht verwirklicht; denn zur Mitteilung des Umsatzes oder Reingewinns – gar künftiger Gewinne – ist der Schuldner nicht verpflichtet.