ASVG § 4, ASVG § 176 Abs 1 Z 4, ASVG § 176 Abs 1 Z 6
Die Mitwirkung von Urlaubsgästen am Brauchtumsabend eines Trachtenvereines ist durch die Unfallversicherung nicht geschützt. Die Mitwirkung an „urigem Brauchtum“ während eines solchen Abends ist keine Tätigkeit, wie sie sonst ein nach der erstzit Gesetzesstelle Versicherter ausübt, also keine Arbeit im Rechtssinn.