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§§ 12 und 146 StGB; § 281 Z 10 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1984, 267 Heft 9 und 10 v. 12.5.1984

StGB § 12, StGB § 146, StPO § 281 Z 10

Es bedeutet für den Beschwerdeführer keinen Nachteil, wenn das festgestellte Verhalten irrig als unmittelbare (Mit-)Täterschaft, anstatt richtig bloß als sonstiger Tatbeitrag beurteilt wurde. – Eine Vermögensbeeinträchtigung ist immer schon dann gegeben, wenn eine Gewinnchance (Börsenspekulation) vereitelt oder ein Anwartschaftsrecht beeinträchtigt wird.

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