StGB § 12, StGB § 146, StPO § 281 Z 10
Es bedeutet für den Beschwerdeführer keinen Nachteil, wenn das festgestellte Verhalten irrig als unmittelbare (Mit-)Täterschaft, anstatt richtig bloß als sonstiger Tatbeitrag beurteilt wurde. – Eine Vermögensbeeinträchtigung ist immer schon dann gegeben, wenn eine Gewinnchance (Börsenspekulation) vereitelt oder ein Anwartschaftsrecht beeinträchtigt wird.