Zu untersuchen ist, ob die Kündigungsbeschränkungen des Mieterschutzrechts auf ein Vertragsverhältnis, womit ein Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines Superädifikats gemietet wurde, anwendbar sind; und zwar auch nach dem 31.12.1986 (§ 49 Abs 1 MRG).