ABGB § 1325, ABGB § 91
Auch der Ehemann, der den Haushalt führt, an der Haushaltsführung aber infolge Körperverletzung gehindert ist, hat einen Anspruch auf Verdienstentgang wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Entscheidend ist, daß der haushaltsführende Gatte seine Arbeitskraft nicht wie gewohnt als Beitrag iS der zweitgenannten Gesetzesstelle zur Verfügung stellen kann; daß Aufwendungen für eine Ersatzkraft getätigt wurden, ist nicht erforderlich.